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Die Pädagogik der Adenauerzeit war konservativen ausgerichtet. Erika Biehl besuchte im Schuljahr 1952/53 die Mädchenrealschule in Stuttgart. Ihr sorgfältig geführtes Heft aus dem Fach Erziehungslehre bietet uns heute einen unverfälschten Einblick in die Moralvorstellungen der Nachkriegszeit. Über die Rollenverteilung in der Familie herrschte eine klare Vorstellung: "Der Mann ist das Oberhaupt der Familie [...]. Er bestimmt den Wohnsitz und hat in allen wichtigen Fragen das entscheidende Wort, nicht die Frau."
1. Ehemündigkeit. Mann 21,
Mädchen 16
Jahre, Einwilligung der Eltern: das ehemündige, aber
minderjährige Mädchen bedarf der Einwilligung der
Eltern oder
deren Stellvertreter. Bei Heirat ohne Einwilligung der Eltern sind
diese nicht verpflichtet, eine Aussteuer zu geben. Sie beahlten auch
das Recht auf Nutznießung des Vermögens.
2. Freiheit von Ehehindernissen
3. Freier Wille
Die Säulen der Ehe sind Einheit und Unauflöslichkeit,
und die
Feinde sind: Ichsucht, Selbstliebe, Krieg, Gefangenschaft, auch die
Trennung durch den Beruf.
Traurige Folgen vor allem
für die Kinder. Der
Eheschließung geht ein Angebot vorraus. Vor der kirchlichen
Trauung wird die standesamtliche oder Ziviltrauung abgeschlossen. Die
Verlobten erklären vor dem Standesbeamten und zwei
volljährigen Zeugen , daß sie die Ehe miteinander
eingehen
wollen. Sie unterzeichnen diese Erklärung mit
eigenhändiger
Unterschrift. Die Braut unterschreibt zum ersten Male mit dem Namen des
Mannes. Vor dem bürgerlichen Recht gelten nun die beiden als
Eheleute und sind vor dem Richter zur Ehegemeinschaft verpflichtet.
Für beide Ehegatten: Zur
Verpflichtung der ehelichen Gemeinschaft. Für den Mann: Er ist
das Oberhaupt und der Ernährer der Familie und deren
Vertreter im öffentlichen Leben. Er bestimmt den Wohnsitz und
hat
in allen wichtigen Fragen das entscheidende Wort, nicht die Frau.
Für die Frau: Sie erhält den Namen des Mannes, hat
den Haushalt zu
führen,
wenn nötig, im Geschäft des Mannes mitzuwirken. Sie
besitzt
die sogenannte Schlüsselgewalt. Sie kann auch im
Namen des
Mannes Geschäfte eingehen. Doch kann derselbe die
Schlüsselgewalt beschränken und entziehen.
a) Die Eltern sind
verpflichtet, für
die Kinder zu sorgen, sie zu erziehen, sie in die Schule zu schicken,
auf einen Beruf vorzubereiten, den Töchtern bei der
Verheiratung
eine standesgemäße Aussteuer zu geben.
b) die Kinder sind verpflichtet zu unentgeldlicher Mitarbeit im
Haushalt, im Geschäft, und zwar so lange, sie dem elterlichen
Haushalt angehören. Bei Erwerbsunfähigkeit der Eltern
müssen die Kinder für sich sorgen.